Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsabschluss
Der Käufer ist drei Wochen – bei vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken eine Woche – an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen – bei vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken binnen einer Woche – nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.
§ 2 Preise
Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.
§ 3 Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
Unwesentliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holz – und Kunststoffoberflächen sind zulässig.
Entsprechendes gilt bei Textilien (z.B. Möbel und Dekorationsstoffen) hinsichtlich Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
§ 4 Montage
Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Bestellt der Käufer bei dem Mitarbeiter des Verkäufers Leistungen, die nicht im Lieferumfang enthalten sind, ist Auftragsnehmer der Mitarbeiter.
§ 5 Lieferzeiten
Liefertermine, die bei den Vertragsverhandlungen vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
Kommt es zu einer Verzögerung der Leistung des Verkäufers, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistungen verlangen.
Der Umfang der Haftung ergibt sich aus nachstehend § 11.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Er hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen ggf. unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
Ist der Verkäufer im Falle einer nicht erfolgten oder nicht vertragsmäßigen Leistung des Käufers vom Vertrag zurückgetreten, kann er die Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangen. Schadensersatzansprüche des Verkäufers sind dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer auf diesen über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 8 Ansprüche bei Verletzung der Abnahmeverpflichtung
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis die fällige Abnahme verweigert oder schon vorher unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Als Schadensersatz statt der Leistung kann der Verkäufer in diesen Fällen 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
Unter den in vorstehend Ziffer 1 genannten Vorausetzungen gerät der Käufer mit der Abnahme der gekauften Ware in Verzug. Dauert der Verzug länger als einen Monat an, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
§ 9 Rücktritt und Warenrücknahme
Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung des Verkäufers auf höherer Gewalt beruht und der Verkäufer in den vorgenannten beiden Fällen die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Ein Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer ferner dann zu, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird und er den Käufer erfolglos aufgefordert hat, innerhalb angemessener Frist Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringenden Leistungen den Kaufpreis zu zahlen oder Sicherheit zu leisten.
Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle seines berechtigten Rücktritts vom Vertrag und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe:
a) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze:
aa) für Möbel mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung
innerhalb des 1. Halbjahres 35% des Kaufpreises
innerhalb des 2. Halbjahres 45% des Kaufpreises
innerhalb des 3. Halbjahres 60% des Kaufpreises
nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80% höchstens aber 100% des Kaufpreises.
bb) für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung
innerhalb des 1. Halbjahres 45% des Kaufpreises
innerhalb des 2. Halbjahres 60% des Kaufpreises
innerhalb des 3. Halbjahres 70% des Kaufpreises
nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80% höchstens aber 100% des Kaufpreises.
Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.
§ 10 Gewährleistung
Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Abweichend davon wird folgendes vereinbart:
a) Die Verjährungsfrist für Rechte des Käufers bei Mängeln bei gebrauchten Sachen beträgt lediglich 1 Jahr ab Lieferung bzw. Übergabe der Sache. Diese Erleichterung der Verjährung gilt nicht für Fälle der Haftung des Verkäufers wegen Vorsatz oder Fälle, in denen er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
b) Für die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gilt nachstehend § 11.
§ 11 Haftung
Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz für seine Pflichtverletzung bei einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, ansonsten nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Die Haftungsbeschränkung nach der vorstehenden Ziffer 1 gilt nicht für die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht bei Ansprüchen wegen Mängeln, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§ 12 Speicherung von Daten
Der Käufer ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten aus diesem Kaufvertrag von dem Verkäufer zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb des Verkäufers auf Datenträger gespeichert werden. Die Weitergabe der gespeicherten Daten durch den Verkäufer an Dritte ist ausgeschlossen.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Nur wenn der Käufer Vollkaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtstand.
Der gleiche Gerichtsstand wie zu Ziffer 1. gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.